Legionellen in der Trinkwasser-Installation

Seit November 2011 müssen gewerblich und öffentlich genutzte Trinkwasser-Installation, in denen sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet, unter Umständen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden.

Untersuchungspflichtig sind Gebäudewasserversorgungsanlagen mit einer Anlage zur Trinkwassererwärmung mit 

  • einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
  • einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser (wobei der Inhalt der Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird), 

und sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwasser kommt. 

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht dazu.


Legionellen im Warmwasser der Trinkwasser-Installation

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die in unserer Umwelt weit verbreitet sind. So kommen sie zum Beispiel in geringen Konzentrationen im Grundwasser oder in Oberflächengewässern vor. Ideale Lebensbedingungen finden sie in Temperaturbereichen zwischen 25 bis 45 Grad Celsius. Auch stagnierendes Wasser, zum Beispiel aufgrund selten genutzter Trinkwasserleitungen, begünstigt die Vermehrung von Legionellen.

Erst ab Temperaturen von 55 Grad Celsius kommt es langsam zum Absterben der Legionellen im Wasser, während sie Temperaturen über 60 Grad Celsius üblicherweise nicht überleben. Als Aerosol eingeatmet - zum Beispiel beim Duschen - können die Legionellen zu einer schweren Lungenentzündung, der sogenannten Legionellose führen. Die leichtere Form einer Infektion wird als Pontiac-Fieber bezeichnet. Schätzungsweise 21.000 Erkrankungsfälle treten in Deutschland pro Jahr auf.


Untersuchungspflicht auf Legionellen

Trinkwasser-Installationen, die über eine Anlage zur Trinkwassererwärmung verfügen und Trinkwasser (zum Beispiel zum Duschen oder zu Vernebelungszwecken) im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung abgeben, unterliegen einer Untersuchungspflicht.

Die Untersuchung muss im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit einmal jährlich erfolgen. Bei Anlagen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel Vermietung) muss die Untersuchung mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. Eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit ist unter gewissen Umständen möglich.

Die Anforderungen an die Probenahme und Untersuchungsstelle sind in den  §§ 39-43 der Trinkwasserverordnung beschrieben.

Auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein finden Sie stets eine aktuelle Liste der Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein.

Die Untersuchungen sollen neben Temperaturmessungen auch Proben an folgenden Stellen umfassen:

  • Ausgang des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung)
  • Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung)
  • aus jedem Steigstrang (zum Beispiel möglichst am Ende des Steigstranges)

Sollte die Trinkwasser-Installation über eine größere Anzahl von Steigleitungen verfügen, so ist auch eine Reduzierung auf repräsentative Bereiche (zum Beispiel Stränge mit Duschen) möglich. Ausführliche Hinweise hierzu können Sie der Empfehlung des Umweltbundesamtes "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung" entnehmen.


Technischer Maßnahmenwert für Legionellen

Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung am 24. Juni 2023 ergeben sich für die*den Betreiber*in einer Gebäudewasserversorgungsanlage bereits Handlungspflichten, sobald der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 Milliliter Trinkwasser erreicht wird (und nicht wie bisher überschritten!).

Der technische Maßnahmenwert wird definiert als ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.


Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes

Wird der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen pro 100 Milliliter erreicht, so zeigt die Untersuchungsstelle dies dem zuständigen Gesundheitsamt an.

Die*der Betreiber*in einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, unverzüglich

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung, eine weitergehende Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes zu erstellen,
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Hierzu sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich durch die*den Betreiber*in mitzuteilen, zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.

Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers müssen die betroffenen Verbraucher*innen unverzüglich durch die*den Betreiber*in der Wasserversorgungsanlage informiert werden. 

Das Amt für Gesundheit steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung. 


Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Legionellen

Trinkwasser-Installationen werden oft stiefmütterlich behandelt.

Solange das Wasser fließt, wird in der Regel keine Veranlassung gesehen, die Installation zu pflegen oder zu warten. Aus der Überwachungspraxis lässt sich feststellen, dass oft keine Wartungsverträge mit Fachbetrieben bestehen. Die Einhaltung der technischen Regeln wird daher auch nicht routinemäßig überprüft.

Zur Vermeidung eines Legionellen-Wachstums muss das Warmwasser den Trinkwasserwärmer mit einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius verlassen. Das Warmwasser aus dem Zirkulationsrücklauf muss mindestens 55 Grad Celsius betragen, damit es nicht zu einer Vermehrung von Legionellen im Leitungssystem kommen kann. Wir empfehlen daher die Warmwasserleitungen (Austritt Trinkwasserwärmer) sowie die Zirkulationsleitung (Eintritt in den Trinkwassererwärmer) mit Thermometern auszustatten.

Ungenutzte Leitungen, sogenannte Totleitungen, innerhalb der Trinkwasser-Installation müssen entfernt werden, da sie einen sicheren Rückzugsort für Legionellen bilden. Wenn eine Trinkwasserinstallation nach den Regeln der Technik gebaut und betrieben wird, sind hygienische Probleme nicht zu erwarten.


Gesundheitliche Risiken beim Energiesparen

Angesichts gestiegener Energiepreise und möglicher Versorgungs-Engpässe im Winter ist der Wunsch nach Energiesparmaßnahmen in der Warmwasserversorgung nachvollziehbar. Hierbei soll aber nicht außer Acht gelassen werden, dass gesundheitliche Risiken entstehen, wenn die Temperatur des Warmwassers reduziert wird.

Der Schutz der menschlichen Gesundheit steht eindeutig über der Intention zur Energieeinsparung (gemäß § 10 Absatz 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude – Gebäudeenergiegesetz (GEG)). Dies ist dezidiert auch in der Begründung des GEG ausgeführt.


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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit 
Abteilung Hafen- und Umwelthygiene, Krisen- und Vorsorgeplanung 

Fleethörn 18-24, 24103 Kiel