Beteiligung der Öffentlichkeit
Gesetzliche Beteiligungen
- Einige Beteiligungsverfahren sind gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehört zum Beispiel die Öffentlichkeitsbeteiligung an Bebauungsplänen.
- Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sieht eine ganze Reihe von Beteiligungsmöglichkeiten vor. Dazu gehören zum Beispiel Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Ihr Kontakt für Beteiligungen nach der Gemeindeordnung ist das
Büro des Stadtpräsidenten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung.
- Auch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist in der Gemeindeordnung in
Paragraph 47 f festgeschrieben. Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Planungs- und Entscheidungsprozessen zu beteiligen und das Wohl des Kindes ist als Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen. So legt es auch die UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 12 und Artikel 3 Abs. 1 fest.
Am 9. Juni 2022 hat die Ratsversammlung die Leitlinie für Kinder- und Jugendbeteiligung beschlossen. Mit diesem Beschluss wird erstmals das Recht auf Beteiligung umfassend schriftlich dargelegt und das Verfahren zur Beteiligung in Kiel verbindlich festgelegt.
- Eine andere in diesem Zusammenhang für Kiel wichtige Regelung ist die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel.
Beteiligung nach Hauptsatzung der Landeshauptstadt
Zentral für lokale Anliegen: die Ortsbeiräte
Was im eigenen Stadtteil passiert, erfährt man zum Beispiel im Ortsbeirat. Die Möglichkeit zur Bildung von Ortsbeiräten für Ortsteile von Kommunen ist in der Gemeindeordnung festgelegt.
In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel ist geregelt, dass es in Kiel 18 Ortsbeiräte gibt. Die Ortsbeiräte sind Schaltstellen zwischen Einwohner*innen und der Stadt.
Ortsbeirat als öffentliches Forum
Ihr Ortsbeirat informiert über Projekte und Themen in Ihrer Nähe. Mitreden ist ausdrücklich erwünscht. In jeder Sitzung gibt es einen Tagesordnungspunkt, der für Fragen von Einwohner*innen reserviert ist.
Kieler*innen haben zum Beispiel bei öffentlichen Anhörungen zu Bebauungsplänen in den Ortsbeiräten die Gelegenheit, Anregungen und Kritik zu äußern.
Die Ortsbeiräte können Anträge, die speziell ihren Stadtteil betreffen, an die Ratsversammlung und an die Ausschüsse stellen.
Zu Mitgliedern der Ortsbeiräte können Bürger*innen der Stadt (auch Ratsmitglieder) gewählt werden.
Die Sitzungen sind öffentlich.
www.kiel.de/ortsbeiraete
Rechtsgrundlage: §§ 47 a-c Gemeindeordnung, § 12 Hauptsatzung
Weitere Beteiligungsform: die Versammlung von Einwohner*innen
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident eine Versammlung von Einwohner*innen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Ratsversammlung dies beschließt.
Rechtsgrundlage: § 16 b der Gemeindeordnung, § 14 der Hauptsatzung
Beteiligung laut Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
Einwohner*innenfragestunde
Die Ratsversammlung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohner*innen Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Rechtsgrundlage: § 16 c der Gemeindeordnung
Einwohner*innenantrag
Wenn mindestens zwei Prozent der über vierzehnjährigen Einwohner*innen Kiels dies beantragen, berät oder entscheidet die Ratsversammlung oder der zuständige Ausschuss.
Rechtsgrundlage: § 16 f der Gemeindeordnung
Bürgerbegehren
Mit einem Bürgerbegehren, das innerhalb von sechs Monaten von mindestens vier Prozent aller Bürger*innen per Unterschrift unterstützt worden sein muss, kann im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben von Bürger*innen ein Bürgerentscheid beantragt werden.
Rechtsgrundlage: § 16 g der Gemeindeordnung
Andererseits kann die Ratsversammlung mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder den wahlberechtigten Bürger*innen eine Entscheidung übertragen.
Der Bürgerentscheid über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben - insbesondere neue Aufgaben für die Gemeinde, Einrichtung und Erweiterung oder gar Auflösung von öffentlichen Einrichtungen zählen dazu - hat, bei vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnissen, die Bedeutung eines endgültigen Beschlusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Der erste Kieler Bürgerentscheid fand am 23. März 2014 statt. Es ging um die Planung eines Möbelmarktzentrums.
Einen weiteren Bürgerentscheid hat die Ratsversammlung im April 2015 beschlossen zur Frage, ob Kiel an den Olympischen und Paralympischen Spielen 2024 oder 2028 teilnehmen wird. Den gesamten Antrag lesen Sie hier.
Der Bürgerentscheid fand am 29. November 2015 statt. Das offizielle Endergebnis lesen Sie hier.
Rechtsgrundlage: § 16 g der Gemeindeordnung
Mitwirkung und freiwillige Beteiligung
Im Gegensatz zu gesetzlich legitimierten Beteiligungsverfahren gibt es für „freiwillige“ Beteiligungsverfahren keine festen Regelungen.
Diese Verfahren finden üblicherweise auf Initiative der Stadtverwaltung oder der Kommunalpolitik statt. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Workshops, Werkstätten oder Stadtspaziergänge.
Kiel als Vorbild für Beteiligung
Kiel hat bereits ein Regelwerk für freiwillige Bürgerbeteiligung entwickelt (jetzt Leitlinie für Mitwirkung). Die Leitlinie für Mitwirkung ist für das politische Handeln in Kiel maßgeblich und verbindlich für Politik, Verwaltung und Einwohner*innen.
Die Leitlinie können Sie hier herunterladen.