Wohngeld für Personen in der Ausbildung

Schüler*innen, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Anspruch besteht dann, wenn...

  • sie weder Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben,
  • noch ein anderer Wohnraum als der in Kiel genutzte Wohnraum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Hat in einem Mehrpersonenhaushalt ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, besteht für den gesamten Haushalt ein Wohngeldanspruch.


Haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III)?

Dann haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Unerheblich ist, ob Sie BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld tatsächlich beantragt haben oder nicht.

Wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. nach § 56, § 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen, kann Wohngeld nicht geleistet werden, auch wenn sie keine Leistungen beantragt haben oder nur aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte und/oder der Einkünfte der Eltern keine Leistungen bekommen.

Diese Regelung im Wohngeldgesetz hat den Zweck, Auszubildende und Studierende ausschließlich auf die für sie vorgesehenen staatlichen Hilfen zu verweisen.

  • 1. Beispiel
    Lars und Anne sind beide für ihr Studium nach Kiel gezogen. Lars erhält BAföG-Leistungen, während Anne kein BAföG erhält, weil ihre Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Ein Wohngeldanspruch besteht nicht , da Lars BAföG bezieht und Anne zwar kein BAföG erhält, aber dem „Grunde nach“ einen Anspruch auf BAföG hat.
  • 2. Beispiel
    Jan wohnt bereits seit einem Jahr aufgrund seines Studiums in Kiel. Er hatte keinen Antrag gestellt, weil seine Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Jan kann kein Wohngeld beantragen, weil er dem „Grunde nach“ Anspruch auf BAföG hat, der nur der Höhe nach nicht besteht.

 
Dieser Ausschluss vom Wohngeldanspruch gilt aber nur dann, wenn alle im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG (oder auf BAB oder Ausbildungsgeld) haben. Hat auch nur ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAföG (oder auf BAB oder Ausbildungsgeld), besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.

  • 1. Beispiel
    Frank und Hannah studieren und bewohnen zusammen mit ihrer dreijährigen Tochter eine gemeinsame Wohnung. Die beiden Eltern haben dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG und erhalten dieses auch. Da aber die gemeinsame Tochter weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhält, ist ein Anspruch auf Wohngeld vorhanden. Auch wenn das Kind Sozialgeld nach dem SGB II erhalten würde, könnte den Eltern Wohngeld gewährt werden.
  • 2. Beispiel
    Yvonne bewohnt zusammen mit ihrer dreijährigen Tochter eine gemeinsame Wohnung. Yvonne hat dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG und erhält dieses auch. Außerdem erhält Sie den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem SGB II. Da Ihre Tochter weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhält, ist ein Anspruch auf Wohngeld gegeben. Obwohl die Tochter Sozialgeld nach dem SGB II erhält, besteht ein Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld kann insbesondere beantragt werden, wenn:

  • keine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung vorliegt
  • ausländische Personen die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen
  • die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist
  • die Förderungsdauer überschritten ist
  • der Abbruch der Ausbildung oder der Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgt ist
  • das BAföG als Volldarlehen gezahlt wird
  • die Leistungsnachweise für das BAföG nicht erbracht wurden. Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG lebt aber wieder auf, wenn die fehlenden Leistungsnachweise studienzeitgerecht nachgeholt werden
  • die Ausbildung im Sinne des § 58 SGB III nicht im Geltungsbereich des WoGG durchgeführt wird (Grenzgänger)
  • Auszubildende Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten
  • Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und Länder studieren, die zugleich Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind und Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten

 
Trifft einer der genannten Gründe zu, benötigen Sie eine Bestätigung darüber.

  • Auszubildende wenden sich bitte dazu an die Agentur für Arbeit (BAB für Auszubildende),
  • Studierende (BAföG für Hochschulabsolventen) an das  Studentenwerk Schleswig-Holstein,
  • Schülerinnen und Schüler an das Amt für Ausbildungsförderung Kiel.

Sie müssen in der Regel keinen Antrag auf BAföG oder BAB stellen. Sollte Ihnen aber ein BAföG- oder BAB-Ablehnungsbescheid bereits vorliegen, reichen Sie diesen bitte zusammen mit dem Antrag auf Wohngeld, der Anlage A für Auszubildende und der Studien-/Schulbescheinigung ein.
  


Ist der von Ihnen selbst genutzte Wohnraum in Kiel der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen?

Um eine Entscheidung über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu treffen, kommt es auf die aktuelle Situation einer Person im Einzelfall an. Die Meldung der Wohnung als Hauptwohnsitz kann dabei ein Indiz sein; alleiniges Kriterium ist sie jedoch nicht. 
 

Ist die Bestreitung der Lebenshaltungskosten nachvollziehbar?

Oftmals wird geglaubt, dass Wohngeld gleichbedeutend mit Miete ist. Dies ist nicht der Fall: Wohngeld ist immer „nur“ ein Zuschuss zur Miete, deckt also bei weitem nicht die Miethöhe. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum und die übrigen Kosten für die Lebensunterhaltung müssen von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.

Gibt die wohngeldberechtigte Person (oder ein Haushaltsmitglied) Einnahmen an, die in einem (deutlichen) Missverhältnis zu seinen erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stehen oder zu stehen scheinen, ist in diesen Fällen eine Plausibilitätsprüfung zwischen den bekannten und angegebenen Einnahmen und den erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorzunehmen. Hierbei sind sowohl die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt (Miete, Lebensmittel, Kleidung etc.) als auch ein besonderer Aufwand (zum Beispiel für Auto, Telefon, Versicherungen, Vereine) im Einzelfall zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Aufwendungen werden die im Rahmen des XII. Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Bedarfssätze (sog. Mindestversorgungssätze der Sozialhilfe) zuzüglich weiteren bekannten festen Ausgaben, die nicht Bestandteil der Mindestversorgungssätze der Sozialhilfe sind, zu Grunde gelegt. Ferner muss auch bei der Plausibilitätsprüfung der studienbedingte Mehraufwand berücksichtigt werden.

Liegt das angegebene Einkommen erheblich unter den Mindestversorgungssätzen der Sozialhilfe, ist zunächst die Bestreitung der Kosten für die Lebenshaltung nicht nachvollziehbar. Es obliegt dann der wohngeldberechtigten Person, die Differenz zwischen Ihren Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar aufklären.

Im Einzelfall ist es daher erforderlich, dass sämtliche Aufwendungen zusammengestellt und den angegebenen und nachgewiesenen Einnahmen gegenübergestellt werden. Kann die Bestreitung der Lebenshaltungskosten nicht nachvollziehbar erklärt und nachgewiesen werden, kann der Antrag auf Wohngeld abgelehnt werden.


Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

Stresemannplatz 5, 5. Obergeschoss,  24103 Kiel

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