Datenschutzhinweise zum Bauaufsichtlichen Verfahren

Information nach Artikel 13 DSGVO
Datenschutzerklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im bauaufsichtlichen Verfahren

Unser Umgang mit Ihren Daten und Rechten

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation

a) Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz – baurechtliche Verfahren

b) Prüfamt für Standsicherheit

c) Abteilung Verwaltung, Rechnungsangelegenheiten – Fachverwaltung Bauordnung und Allgemeine Verwaltung

Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie über die Ansprüche und Rechte informieren, die Sie nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben. 

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

Datenverantwortlicher

Oberbürgermeister Dr. Ulf Kämpfer

Vertreten durch das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation
Fleethörn 9, 24103 Kiel

Datenschutzbeauftragter und Auskunftsrecht

Sie haben nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die Sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei Fragen zum Datenschutz oder vermuteten Verletzungen des Datenschutzrechtes können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel wenden:

0431 9012771

Ihnen steht zudem ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, zu.

0431 9881200

Welche Quellen und Daten nutzen wir (Erhebung bei Dritten)?

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir von Ihnen für die Bearbeitung von Anträgen erhalten haben. Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten, die für die Erbringung unserer Dienstleistungen beziehungsweise zur Erfüllung unserer Aufgaben notwendig sind. Dabei handelt es sich um Daten, die wir entweder von anderen Dienststellen der Landeshauptstadt Kiel oder von Dritten zulässigerweise erhalten haben - beispielsweise aufgrund einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligung von Ihnen.

Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (zum Beispiel Schuldnerverzeichnissen, Handels-und Vereinsregistern, Presse, Medien) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen.

Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die personenbezogenen Daten speichern wir in einer Bauakte und in einer automatisierten Vorgangsdokumentation, um bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (siehe § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein – LBO).

Unter anderem der*die Bauherr*in sind nach § 53 LBO bei der Planung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

So muss sie*er im bauaufsichtlichen Verfahren unter anderem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise erbringen (siehe § 54 Absatz 1 LBO). Hierzu zählt beispielsweise auch der Nachweis über die Eignung des Grundstücks oder seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage im Sinne des § 4 Absatz 1 LBO.

Grundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten sind Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 3 Landesdatenschutzgesetz in Verbindung mit der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).

Wer bekommt Ihre Daten? (Weitergabe an Dritte)

Mit dem Bauantrag, der nach § 64 Absatz 1 LBO schriftlich bei der Gemeinde einzureichen und von ihr an die Untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten ist, gelten regelmäßig alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderliche Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt (siehe § 64 Absatz 2 Satz 3 LBO).

Deshalb hört die Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Kiel auch diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (siehe § 67 Absatz 1 Satz 1 LBO).

Sie erhalten von uns eine Bestätigung über den Eingang Ihres Bauantrages.


Im bauaufsichtlichen Verfahren kann beispielsweise die Beteiligung folgender Behörden und sonstiger Stellen erforderlich werden:

  • Brandschutzdienststelle oder Prüfingenieur*in für Brandschutz
  • die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Landeshauptstadt Kiel
  • Bürger- und Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel
  • Ämter des Dezernats für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt (insbesondere Umweltschutzamt, Stadtplanungsamt, Tiefbauamt)
  • Ämter des Dezernats für Soziales, Gesundheit, Wohnen und Sport
  • Amt für Finanzwirtschaft
  • Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
  • Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (Untere Forstbehörde und andere)
  • Anerkannte Prüfingenieur*innen für Standsicherheit
  • Sonstige Stellen und Sachverständige (zum Beispiel Bezirksschornsteinfegermeister*innen, TÜV)

Wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, kann nach § 72 Absatz 1 LBO im bauaufsichtlichen Verfahren außerdem eine Benachrichtigung der Eigentümer*innen benachbarter Grundstücke (Nachbar*innen) vor Erteilung von Abweichungen nach § 71 LBO sowie von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich werden.

Über den Ausgang des bauaufsichtlichen Verfahrens - insbesondere über die Erteilung einer Baugenehmigung - werden in der Regel folgende Behörden oder sonstige Stellen unterrichtet (Rechtsgrundlagen stehen in Klammern):

  • Finanzamt Kiel (§ 29 Absatz 3 Bewertungsgesetz)
  • zuständiger Unfallversicherungsträger (§ 195 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung –)
  • Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (§ 6 Absatz 2 Hochbaustatistikgesetz)
  • Landesamt für Vermessung und Geoinformation (§ 67 Absätze 6 und 7 LBO)
  • bevollmächtigte*r Bezirksschornsteinfeger*in (§ 67 Absatz 7 und § 79 Absatz 3 Satz 2 LBO)
  • Nachbar*innen, wenn sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben (§ 72 Absatz 3 Satz 1 LBO).

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Soweit erforderlich, verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Dokumentationspflichten, die sich aus den Gesetzen und Verwaltungsregelungen ergeben.

Nachfolgend ist aufgelistet, wie lange Vorgänge nach Abschluss eines bauaufsichtlichen Prüfverfahrens aufbewahrt werden.

Baugenehmigungen und Ablehnungen:

  • Baugenehmigungen, Zustimmungen, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 71 LBO), Ausnahmen und Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 31 Baugesetzbuch), positive Bauvorbescheide und Genehmigungsfreistellungen, von denen Gebrauch gemacht worden ist
     
    Vernichtung: Nein
     
    Begründung: Nach Umsetzung der Planungen haben die Bescheide Dauerwirkung. Vernichtung der Akten, wenn die Anlagen wieder vollständig beseitigt worden sind.
     
  • Baugenehmigungen, Zustimmungen, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 71 LBO), Ausnahmen und Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 31 Baugesetzbuch), positive Bauvorbescheide und Genehmigungsfreistellungen, von denen innerhalb der Geltungsdauer kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 75 Abs. 1 LBO). 
     
    Vernichtung: 1 Jahr nach Erlöschen der Geltungsdauer
     
    Begründung: Die Baugesuche müssen bei Bedarf neu eingereicht werden.
     

 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen

  • Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
     
    Vernichtung: 1 Jahr nach Ausstellung

Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?

Sie müssen nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind.

In der Regel wird es so sein, dass die Daten offensichtlich erforderlich sind. Sollten Sie Zweifel daran haben, dass die Erhebung der Daten im Einzelfall erforderlich ist, können Sie sich gerne an die zuständigen Mitarbeiter*innen wenden.

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht,

  • Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO),
  • unrichtige personenbezogene Daten berichtigen zu lassen (Artikel 16 DSGVO),
  • die Löschung (Artikel 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) zu verlangen sowie
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DSGVO) einzulegen.

Sollten Sie von Ihren genannten Rechten Gebrauch machen, prüfen wir, ob für Ihren geltend gemachten Anspruch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden, wenden Sie sich an:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel

Fax 0431 988-1233

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesbeauftragten unter www.datenschutzzentrum.de entnehmen.

  

Stand der Information: 11. März 2021