Wirtschaftsbüro Gaarden

Förderung durch Arbeitsagentur & Jobcenter

Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten.

Finanzielle Hilfen für Existenzgründer*innen

Arbeitnehmer*innen, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
 


Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind.

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmer*in bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht („kurze“ Anwartschaftszeit).

Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.

Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.

Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. 
 


Höhe, Dauer & Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt.

Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können von Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten. 
 


Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.


Arbeitslosenversicherung

Für Selbstständige besteht die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
 


Krankenversicherung

Die Krankenversicherung muss der Gründer selbst übernehmen. 


Förderung & Zuschüsse für Arbeitslosengeld II-Empfänger (Bürgergeld)

Existenzgründer*innen, die sich aus dem Arbeitslosengeld-II Bezug (Bürgergeld) selbständig machen, können durch die Jobcenter Unterstützung in Form eines laufenden Zuschusses (Einstiegsgeld) oder auch ein Investitionsdarlehen erhalten.

Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II)

Für den Start in die Selbständigkeit kann ein Zuschuss in Form des Einstiegsgeldes gezahlt werden. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Er soll ein zusätzlicher Anreiz und finanzielle Hilfe zur „Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt” sein.

Nachteil des Einstiegsgeldes ist, dass der Hinzuverdienst, der aus der Selbständigkeit zukünftig entsteht, zu einem großen Teil mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wird (EKS-Tabelle).

Der Antrag auf Einstiegsgeld ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei dem jeweiligen Jobcenter zu stellen.

Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der jeweiligen Situation des Antragstellers. Für die Bemessung der Höhe werden Kriterien wie die Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Hinweise zu der Berechnung finden Sie in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (ESGV).


Voraussetzung für die Gewährung von Einstiegsgeld ist, dass das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist und dass die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Für die Gewährung des Einstiegsgeldes werden vom Jobcenter in der Regel Unterlagen wie ein vollständiger Businessplan (Unternehmenskonzept) verlangt. Die Entscheidung über die Gewährung des Einstiegsgelds liegt im Ermessen des jeweiligen Jobcenters.

An mehreren Standorten in Schleswig-Holstein sind Projekte für Arbeitslosengeld I und II-Empfänger*innen ins Leben gerufen worden, die Vorbereitungsseminare und Workshops sowie begleitende Beratung anbieten. Die Teilnahme ist für Gründungswillige kostenfrei, wenn das Jobcenter die Maßnahme befürwortet.

Tipp: Sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner beim Jobcenter gezielt auf eine Vorbereitungsmaßnahme an.

Darlehen oder Zuschüsse (§ 16c Absatz 2 SGB II)

Neben dem Einstiegsgeld hat das Jobcenter die Möglichkeit, Zuschüsse oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern zu gewähren, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Ziel dieser Förderung ist es, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums überwunden beziehungsweise verringert werden kann (Tragfähigkeit).

Insgesamt dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen und können einmalig oder in monatlichen Raten gewährt werden.

Die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens oder Zuschusses liegt im Ermessen des jeweiligen Jobcenters. 


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