ZuständigkeitsfinderVerwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen
Infos zur Leistung
Wer Schädlingsbekämpfung gewerblich betreiben möchte, muss dieses bei der Gesundheitsbehörde anzeigen.
Der Antrag kann formlos erfolgen.
Nachweise über eine gleichwertige Sachkunde, die innerhalb der EU – Gemeinschaft erbracht wurde, sollen zusätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsbehörde).
Zuständige Stellen in Kiel
Die Anzeige ist sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Änderungen am Inhalt der Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde kann gebührenpflichtig sein. Über die Höhe entscheidet die zuständige Behörde.
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (siehe Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis).
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Worum geht es?
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Wer Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen erstmals
- berufsmäßig bei anderen durchführt oder
- nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in einer Einrichtung, die in § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ist, durchführen will,
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- einen Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend und geeignet ist,
- die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
- zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die
- Bezeichnung,
- Eigenschaften,
- Wirkungsmechanismen,
- Anwendungsverfahren und
- Dekontaminationsmaßnahmen,
- die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
- das Ergebnis der Prüfung, ob das Bekämpfungsziel auch mit weniger gefährlichen Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden kann.
Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.
Geeignet ist, wer
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn/sie für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln körperlich und geistig ungeeignet erscheinen lassen; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Sachkundig ist, wer
- sich regelmäßig fortbildet und
- die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) abgelegt hat oder
- die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat.
- Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als vorgenannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Zuständige Stellen
Bankverbindungen
Kontoinhaberin: Stadt Kiel
Förde Sparkasse
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE
Bankverbindung der Bußgeldstelle:
Kontoinhaberin: Bußgeldstelle Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE
Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.
Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152, 24099 Kiel
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