Verwendung von Bioziden anzeigen

Infos zu Häufigen Fragen

Der Antrag kann formlos erfolgen.
Nachweise über eine gleichwertige Sachkunde, die innerhalb der EU – Gemeinschaft erbracht wurde, sollen zusätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsbehörde).

Die Anzeige ist sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Änderungen am Inhalt der Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde kann gebührenpflichtig sein. Über die Höhe entscheidet die zuständige Behörde.



Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (siehe Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis).

  • Anhang I Nr. 3 Verordnung zm Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV),
  • Gefahrstoff-Zuständigkeitsverordnung - GefZustVO,
  • § 36 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
 

GefStoffV

GefZustVO

§ 36 IfSG

Worum geht es?

Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

Wer Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen erstmals

  • berufsmäßig bei anderen durchführt oder
  • nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in einer Einrichtung, die in § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ist, durchführen will,

hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
 

Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • einen Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend und geeignet ist,
  • die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
  • zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die
    • Bezeichnung,
    • Eigenschaften,
    • Wirkungsmechanismen,
    • Anwendungsverfahren und
    • Dekontaminationsmaßnahmen,
  • die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
  • das Ergebnis der Prüfung, ob das Bekämpfungsziel auch mit weniger gefährlichen Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden kann.


Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.
Geeignet ist, wer

  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn/sie für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln körperlich und geistig ungeeignet erscheinen lassen; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Sachkundig ist, wer

  • sich regelmäßig fortbildet und
  • die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) abgelegt hat oder
  • die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat oder
  • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat.
  • Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als vorgenannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

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