Versteigerer / Versteigerin: Erlaubnis
Derzeit fallen 200,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristische Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und vereidigt werden.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bereich Sie tätig werden möchten.
Hinweise für Kiel:
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes gemäß § 34b GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein     elektronischer Antragsassistent  zur Verfügung.
Zuständige Stellen in Kiel
- §§ 14, 34b Gewerbeordnung (GewO),
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsverordnung - VerstV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.10.1 - VwGebV.
Worum geht es?
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versteigerin / Versteigerer tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und
- leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Ebenso ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Zuständige Stellen
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